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Bereits im Jahr 2017 haben sich die Sozialpartner auf ein neues, modernes Gehaltsschema für die rund 400.000 Angestellten im heimischen Handel geeinigt. Für den Umstieg wurde den Betrieben eine Frist bis längstens 1. 1. 2022 gesetzt, weshalb derzeit zahlreiche Unternehmen gerade die Umstellung planen bzw sich mitten im Umstellungsprozess befinden.
In den beiden bereits erschienenen Beiträgen ARD 6747/5/2021 und ARD 6748/4/2021 haben die Autorinnen das neue Gehaltssystem im Handel vorgestellt und wichtige Fragen zur Einstufung, zur Anwendung des neuen Beschäftigungsgruppenschemas und zu den Übergangsbestimmungen behandelt. In zwei folgenden Fachbeiträgen in dieser und der nächsten Ausgabe des ARD werden nun weitere Fragen rund um die Gehaltsentwicklung im Handel praxisgerecht und mit zahlreichen Beispielen erläutert.
Der neue Kollektivvertrag im Handel bringt nicht nur ein modernes Beschäftigungsgruppenschema mit zukunftsorientierten, umfangreichen Beschreibungen, sondern auch eine Gehaltstabelle mit Entwicklungsmöglichkeiten. Für eine gute Gehaltsentwicklung braucht es Bewegung. Diese wurde aber nicht einfach dem Zufall überlassen, sondern ist das Ergebnis vieler kleiner Schritte und harter, detailreicher Verhandlungen.
Die Sozialpartner konnten mit dem neuen Kollektivvertrag ein Gehaltssystem vereinbaren, das auch den politischen Positionen und Ansprüchen beider gerecht wurde.
Im Folgenden werden die Regelungen zur Vorrückung, Umreihung und Rückreihung erklärt und wird auf besondere Fallkonstellationen mit Beispielen eingegangen. Die Sozialpartner haben diesen Artikel gemeinsam verfasst, der praxisgerecht die Regelungen des Kollektivvertrages beschreibt und Einblick in die Verhandlungshintergründe gibt.
Die neue Gehaltstabelle ist die Basis für diesen Artikel. Sie besteht aus 8 Gruppen und gliedert sich in 5 Stufen (siehe dazu bereits Marchhart/Palkovich, Der Weg ins neue Gehaltssystem im Handel - wichtige Fragen zur richtigen Einstufung, ARD 6747/5/2021). Die Verweildauer pro Stufe beträgt immer 3 Jahre. Die Beträge (= kollektivvertragliches Mindestgehalt) haben für ganz Österreich in allen Betrieben des Handels Gültigkeit. Die neue Gehaltstabelle bietet im Vergleich zu den Gehaltstabellen der alten Gehaltsordnung höhere Einstiegsgehälter und gleichmäßige Vorrückungen. Mit dem Umstieg in die neue Gehaltstabelle (siehe dazu bereits Marchhart/Palkovich, Der Weg ins neue Gehaltssystem im Handel - wichtige Fragen zur Anwendung der Übergangsregelungen, ARD 6748/4/2021) kommen eine Reihe an Vereinfachungen und Verbesserungen wie höhere Einstiegsgehälter und gleichmäßige Vorrückungen zur Anwendung.
Die Gehaltsentwicklung in einer Gruppe sichert die Vorrückung. Die Vorrückung in die nächste Stufe erfolgt immer nach 3 Jahren. Damit wird der Erfahrungszuwachs und die Dauer der Betriebszugehörigkeit honoriert und bei gleichbleibender Tätigkeit eine Erhöhung des Einkommens neben der jährlichen Gehaltsanpassung garantiert.
Wie schon im alten Gehaltsschema können diese Erhöhungen auf bestehende, nicht zweckgebundene Überzahlungen angerechnet werden.
Die erste Vorrückung nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt je nach Vordienstzeitenanrechnung, wenn die 3 Jahre der Stufe erreicht sind. Die Gehaltserhöhung tritt mit dem ersten Tag jenes Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt.
Beispiel 1: Ein Angestellter tritt mit 1. 11. 2020 ein. Er bringt 4 Jahre und 10 Monate an anrechenbaren Vordienstzeiten mit. Er wird in Stufe 2 im 5. Angestelltenjahr eingereiht. Nach einem Jahr und 2 Monaten hat er seine erste Vorrückung in die Stufe 3 am 1. 1. 2022.
Beispiel 2: Eine Angestellte tritt mit 15. 7. 2021 ein. Sie bringt 10 Jahre und 3 Monate an anrechenbaren Vordienstzeiten mit. Diese werden mit maximal 7 Jahren
(Deckelung laut KV) angerechnet. Sie wird in Stufe 3 im 8. Angestelltenjahr eingereiht. Ihre erste Vorrückung in die Stufe 4 hat sie mit 1. 7. 2023.
Karenzurlaube nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz, die ab dem 1. 12. 2017 oder danach beginnen, werden bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes bei der Vorrückung gewertet. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Kündigungsschutz aus dem MSchG bzw VKG. Die Anrechnung von Karenzzeiten für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche ist im Kollektivvertrag im Abschnitt 1) Allgemeine Bestimmungen unter I. geregelt.
Beispiel 3: Eine Angestellte tritt mit 1. 9. 2019 ein. Sie bringt 2 Jahre und 4 Monate an anrechenbaren Vordienstzeiten mit. Sie wird in Stufe 1 im 3. Angestelltenjahr eingereiht. Am 1. 5. 2020 wird sie in die Stufe 2 vorgerückt. Nach der Geburt ihres Kindes im Herbst 2020 tritt sie nach dem Mutterschutz mit 10. 12. 2020 ihren Karenzurlaub an.
Am 1. 10. 2022 wird sie wieder in den Betrieb zurückkommen. Für die Vorrückung läuft die Zeit weiter. Sie ist daher bei ihrer Rückkehr im 3. Jahr der zweiten Stufe und hat ihre nächste Vorrückung am 1. 5. 2023.
Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden ebenfalls als Angestelltenjahre gewertet. Die Vorgehensweise ist die gleiche wie bei der Karenzzeitenanrechnung. Die Zeit für die Vorrückung läuft einfach weiter.
Mit dem Umstieg in den neuen Kollektivvertrag beginnen alle Angestellten in der neuen Gehaltstabelle ihre Entwicklung im ersten Jahr der jeweiligen Stufe. Der Umstiegsstichtag wird aber nicht zum neuen Vorrückungsstichtag für alle im Betrieb. Es braucht daher ein Einschwingen auf das neue System.
Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt daher "im dritten Jahr", gerechnet vom Umstiegsstichtag, mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Umstieg in die neue Gehaltsordnung entsprochen hat.
Beispiel 4: Eintrittsdatum: 1. 3. 2011, BG 2 im 7. Berufsjahr; Umstiegsstichtag: 1. 1. 2019, von BG 2, 14. Berufsjahr in BG C, Stufe 4
➜ | Erste Vorrückung in der neuen Tabelle: 1. 3. 2021 (im dritten Jahr gerechnet vom Umstiegsstichtag) in die Stufe 5. |
Beispiel 5: Eintrittsdatum: 1. 9. 2016, BG 2, 5. Berufsjahr; Umstiegsstichtag: 1. 9. 2020, von BG 3, 9. Berufsjahr in BG E, Stufe 4
➜ | Der Umstiegsstichtag fällt mit einer Vorrückung in der alten Gehaltsordnung zusammen. Daher muss der Angestellte zuerst in das 9. Berufsjahr vorgereiht werden und ausgehend von diesem Wert wird das nächsthöhere Gehalt in der neuen Tabelle gesucht. |
Erste Vorrückung in der neuen Tabelle: 1. 9. 2022 (im dritten Jahr, gerechnet vom Umstiegsstichtag) in die Stufe 5.
Hinweis: Bei diesen Beispielen ist vorausgesetzt, dass der Angestellte in der Zeit keine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe hatte. Ansonsten ändert sich der Vorrückungsstichtag.
Fällt der Vorrückungsstichtag mit dem Umstiegsstichtag zusammen, ergibt sich der kürzeste Zeitraum bis zur ersten Vorrückung im neuen System, da der Umstiegsstichtag der erste Tag des dritten Jahres ist.
Einige Betriebe haben in Vorbereitung auf den Umstieg alle Vorrückungen der Beschäftigten in der alten Gehaltsordnung eines bestimmten Zeitraumes auf den Umstiegsstichtag rechnerisch vorgezogen. Dadurch ändert sich die Basis für den Umstieg (Referenzwert für das nächsthöhere Gehalt in der neuen Beschäftigungsgruppe). Der individuelle Vorrückungsstichtagsmonat wird dabei nicht verändert, außer dies wurde mit den Beschäftigten explizit vereinbart.
Einige Betriebe nützen den Umstieg, um den Vorrückungsstichtag für alle Beschäftigten im neuen Gehaltssystem gleichzuziehen, um in Folge die erste Vorrückung im dritten Jahr für alle zum gleichen Stichtag vornehmen zu können. Die Betriebe sehen hier eine administrative Erleichterung und einfachere Umsetzung in der Lohnverrechnung. Diese Vorgehensweise ist dann zulässig, wenn den Beschäftigten dadurch kein Nachteil entsteht.
Beispiel 6: Umstiegsstichtag: 1. 12. 2021
Die erste Vorrückung aller Angestellten würde zwischen dem 1. 12. 2023 und 1. 11. 2024 liegen. Die individuellen Vorrückungsstichtage werden auf den 1. 12. 2023 vorgezogen und damit für alle gleichgestellt.
Eine weitere Vorverlegung wäre möglich, da dies für die Beschäftigten von Vorteil wäre. Ein späterer Zeitpunkt als der erste Tag des dritten Jahres ist nicht zulässig, da dies für einige Beschäftigte von Nachteil wäre.
Wird eine höherwertige Tätigkeit übernommen, hat das eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe zur Folge. Das neue Gehaltssystem geht hier neue Wege und regelt die Umreihung wie folgt:
"Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener
Stufe, welche das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, die durch die nächste Vorrückung bei Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe erreicht worden wäre, übersteigt. ..."
Das klingt zwar kompliziert, doch dahinter steht ein einfaches System, das bereits in anderen Branchen existiert. Kommt es zu einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe, muss fiktiv die nächste zeitliche Vorrückung in der alten Gruppe vorgenommen werden. Anschließend wird das nächsthöhere Gehalt in der neuen Gruppe gesucht. Der Vorrückungsstichtag verändert sich auf den ersten jenes Monats der Umreihung.
Wie schon im alten Gehaltsschema können Erhöhungen auf bestehende, nicht zweckgebundene Überzahlungen angerechnet werden.
Beispiel 7: Ein Angestellter ist in der Gruppe D, Stufe 3, erstes Jahr eingereiht und wird mit 1. 7. 2021 zum Stv. Filialleiter befördert. Er wird in die Gruppe E umgereiht. Sein Vorrückungsstichtag ist der 1. Oktober.
➜ | kollektivvertragliches Mindestgehalt BG D, Stufe 3/1: € 2.119,- |
Durch Vorrückung in die nächste Stufe der Gruppe D würde er ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 2.255,- erreichen. Das nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgehalt dazu in der neuen Gruppe E ist in Stufe 3 zu finden: kollektivvertragliches Mindestgehalt BG E, Stufe 3/1: € 2.370,-
Sein Vorrückungsstichtag verschiebt sich auf den 1. Juli. Seine nächste Vorrückung hat er in 3 Jahren am 1. 7. 2024.
Nach der Umreihung beginnt der Angestellte die Entwicklung in der neuen Stufe im ersten Jahr. Die Angestelltenjahre bzw Monate der "alten" Stufe werden nicht übertragen. Daher verschiebt sich der Vorrückungsstichtag auf den ersten jenes Monats der Umreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe.
Gibt es keine nächsthöhere Stufe durch Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe, gebührt das nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe zum Wert der Stufe 5.
Beispiel 8: Eine Angestellte ist in der Gruppe D, Stufe 5 im zweiten Jahr eingereiht und übernimmt mit 1. 2. 2021 eine Stelle der Gruppe E. Ihr Vorrückungsstichtag ist der 1. Juli.
➜ | kollektivvertragliches Mindestgehalt D, Stufe 5/2: € 2.391,- |
Sie hat eine nicht zweckgebundene Überzahlung in der Höhe von € 209,- und somit ein Grundgehalt von € 2.600,-.
Da sie bereits in der Stufe 5 eingereiht ist, kann keine fiktive zeitliche Vorrückung vorgenommen werden. Das nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgehalt in der Gruppe E ist daher in der Stufe 4 mit € 2.550,- zu finden. Die Erhöhung darf auf die Überzahlung angerechnet werden oder es wird eine neue Überzahlung vereinbart.
kollektivvertragliches Mindestgehalt BG E, 4/1 | € 2.550,- |
Überzahlung reduziert sich auf | € 50,- |
Grundgehalt ab 1. 2. 2021 | € 2.600,- |
Die nächste Vorrückung hat sie am 1. 2. 2024.
Durch den Übergang entsteht bei einigen Angestellten ein Reformbetrag 1. Bei Betrieben, die vor dem 1. 12. 2019 umgestiegen sind, konnte auch ein Reformbetrag 2 angefallen sein. Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ist der Reformbetrag 1 in die Bemessungsgrundlage für die Umreihung miteinzurechnen. Der Reformbetrag 2 kann auf Erhöhungen angerechnet werden.
Beispiel 9: Eine Angestellte ist in der Gruppe D, Stufe 5 im zweiten Jahr eingereiht und übernimmt mit 1. 6. 2021 eine Stelle der Gruppe E. Ihr Vorrückungsstichtag ist der 1. Jänner. Ihr Grundgehalt setzt sich nach dem Umstieg am 1. 1. 2020 wie folgt zusammen:
kollektivvertragliches Mindestgehalt D, Stufe 5/2 | € 2.391,- |
Reformbetrag 1 (Umstieg von BG 3, 18. Berufsjahr) | € 68,- |
Überstundenpauschale | € 300,- |
Überzahlung | € 241,- |
Grundgehalt am 31. 5. 2021 | € 3.000,- |
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt und der Reformbetrag 1 müssen für die Umreihung zusammengerechnet werden. Daher ist das nächsthöhere Gehalt zu € 2.459,- in der Gruppe E zu suchen.
Dieses ist in der Gruppe E in der Stufe 4 mit € 2.550,- zu finden. Der Reformbetrag 1 geht zur Gänze in der Umreihung auf. Auf die Überstundenpauschale hat die Umreihung keine Auswirkung. Die Überzahlung darf auf Erhöhungen angerechnet werden.
kollektivvertragliches Mindestgehalt E, 4/1 | € 2.550,- |
Überstundenpauschale | € 300,- |
Überzahlung | € 150,- |
Grundgehalt am 1. 6. 2021 | € 3.000,- |
Die Aufrechterhaltung der Überzahlung oder eine neue Überzahlung kann vereinbart werden. Die nächste Vorrückung in Stufe 5 hat die Angestellte am 1. 6. 2024.
Beispiel 10: Eine Angestellte ist in der Gruppe C, Stufe 5 im dritten Jahr eingereiht und übernimmt mit 1. 4. 2021 eine Stelle der Gruppe D. Ihr Vorrückungsstichtag ist der 1. Jänner. Ihr Grundgehalt setzt sich nach dem Umstieg am 1. 11. 2019 wie folgt zusammen:
kollektivvertragliches Mindestgehalt C, Stufe 5/3 | € 2.132,- |
Reformbetrag 1 (Umstieg von BG 3, 15. Berufsjahr) | € 287,- |
Reformbetrag 2 (Abschlag für Vorrückung) | € 23,- |
Überzahlung | € 158,- |
Grundgehalt am 31. 3. 2021 | € 2.600,- |
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt und der Reformbetrag 1 müssen für die Umreihung zusammengerechnet werden. Daher ist das nächsthöhere Gehalt zu € 2.419,- in der Gruppe D zu suchen.
Da es kein nächsthöheres Gehalt in der Gruppe D gibt, ist sie in die Stufe 5 im ersten Jahr einzureihen. Die Differenz zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt ist ein Teil des Reformbetrags 1. Der Reformbetrag 2 bleibt ebenfalls aufrecht, da es keine anrechenbare Erhöhung gibt. Die Aufrechterhaltung der Überzahlung oder eine neue Überzahlung kann vereinbart werden.
kollektivvertragliches Mindestgehalt D, 5/1 | € 2.391,- |
Reformbetrag 1 (Umstieg von BG 3, 15. Berufsjahr) | € 28,- |
Reformbetrag 2 (Abschlag für Vorrückung) | € 23,- |
Überzahlung | € 158,- |
Grundgehalt am 1. 4. 2021 | € 2.600,- |
Da sie bereits in Stufe 5 eingereiht ist, hat sie keine weitere Vorrückung.
Der Reformbetrag 1 reduziert sich um die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der bisherigen Beschäftigungsgruppe und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe oder er geht in der Umreihung auf. Ein allfällig verbleibender Reformbetrag 1 ist weiterhin auszuweisen und wird auch weiterhin alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht. Bei einer weiteren Umreihung kann sich der Reformbetrag 1 so lange reduzieren, bis er aufgebraucht ist.
Bei einer Umreihung verbraucht sich als erstes der Reformbetrag 1 durch die Einrechnung. Ist dieser aufgebraucht, wird der Reformbetrag 2 auf die Erhöhung angerechnet. Bestehende Überzahlungen können dann ebenfalls auf verbleibende Erhöhungen angerechnet werden oder eine neue Überzahlung kann vereinbart werden.
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Tätigkeit einer Angestellten so ändert, dass sie in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe umgereiht werden muss.
Aufgrund der neuen Regelung bei der Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe, die nicht zwingend linear erfolgt, braucht es daher eine Regelung für eine Rückreihung:
"Bei Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welches nächst niedrig dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt liegt. Die Differenz zwischen dem alten und neuen kollektivvertraglichem Mindestgrundgehalt ist in Form einer Überzahlung auszuweisen. Der Vorrückungsstichtag bleibt unverändert. Die in der höheren Stufe verbrachte Dienstzeit wird auf die niedrigere Stufe übertragen (Regelung ab 1. 1. 2019)."
Bei einer Rückreihung/Rückstufung wird das nächstniedrigere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt gesucht und die Differenz zum bisherigen Gehalt als Überzahlung ausgewiesen. Im Gegensatz zu der Höherreihung bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag gleich und die zurückgelegte Zeit in der höheren Stufe wird für die nächste Vorrückung angerechnet. Die entstandene Überzahlung darf bei der nächsten Vorrückung auf die Erhöhung angerechnet werden.
Die Bestimmungen des ArbVG hinsichtlich verschlechternder Versetzung sowie des MSchG (Rückkehrrecht auf den gleichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz) werden durch diese Regelung nicht berührt oder außer Kraft gesetzt. Das Mitspracherecht des Betriebsrates wird ebenfalls nicht beschränkt.
Beispiel 11: Eine Angestellte übernimmt am 1. 2. 2021 die Funktion des Stv. Abteilungsleiters und wird in die Beschäftigungsgruppe D, Stufe 3 im ersten Jahr eingereiht. Eine Überzahlung von € 131 sowie eine Führungszulage von € 150,- wurden vereinbart. Nach 10 Monaten möchte sie jedoch wieder in ihre alte Funktion als Verkäuferin zurück. Der Arbeitgeber und die Angestellte einigen sich auf die Änderung der Tätigkeit per 1. 11. 2021 und die damit verbundene Rückreihung in die Gruppe C.
kollektivvertragliches Mindestgehalt 1. 2. 2021
BG D, Stufe 3/1 | € 2.119,- |
Führungszulage | € 150,- |
Überzahlung | € 131,- |
Grundgehalt am 1. 2. 2021 | € 2.400,- |
Bei der Rückreihung in die Gruppe C muss das nächstniedrigere Gehalt zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt gesucht werden. Dieses findet sich in der Stufe 4 mit einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt von € 2.034,-. Die Differenz von € 85,- zum vorherigen kollektivvertraglichen Mindestgehalt muss als Überzahlung ausgewiesen werden. Die Führungszulage verliert sie aufgrund der geänderten Tätigkeit. Die Aufrechterhaltung, Kürzung oder Streichung der ursprünglichen Überzahlung von € 131,- kann vereinbart werden.
kollektivvertragliches Mindestgehalt BG C, Stufe 4/1 | € 2.034,- |
Überzahlung | € 85,- |
Grundgehalt am 1. 11. 2021 | € 2.119,- |
Der Vorrückungsstichtag verschiebt sich nicht. Da für die Angestellte die 10 Monate, die sie in der Gruppe D verbracht hat, bei der Rückreihung nicht verloren gehen, hat sie ihre nächste Vorrückung in 2 Jahren und 2 Monaten am 1. 2. 2024.
Das neue Grundgehalt (KV-Mindestgehalt zuzüglich entstandener Überzahlung) muss mindestens dem alten kollektivvertraglichen Mindestgehalt entsprechen.
Bei einer Rückreihung sind alle Entgeltbestandteile zu prüfen.
- | Ansprüche auf Zulagen, Zuschläge, Aufwandsentschädigungen etc, die sich aus der höherwertigen Tätigkeit ergeben, erlöschen. |
- | Ein allfälliger Reformbetrag 1 ist wie ein kollektivvertragliches Mindestgehalt zu behandeln und darf nicht gekürzt werden. |
- | Der Umgang mit einer nicht zweckgebundenen Überzahlung ist zu vereinbaren. |
Hinweis: Im Zusammenhang mit der Bewegung in der Gehaltstabelle werden in der folgenden Ausgabe des ARD noch Spezialregelungen behandelt.