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BGBl I 2020/23, ausgegeben am 4. 4. 2020
Bundesgesetz, mit dem ua das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, ..., das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, ..., das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, ... geändert werden (3. COVID-19-Gesetz)
Das 3. COVID-19-Gesetz ist ein Sammelgesetz, mit dem 46 Bundesgesetze geändert und vier Gesetze neu erlassen werden. In den Bereichen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind vor allem folgende Maßnahmen hervorzuheben:
In § 18b Abs 1 AVRAG wurde mit dem ersten COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/12, für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Gewährung einer Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch den Arbeitgeber in der Dauer von bis zu 3 Wochen geschaffen. Diese Regelung wurde nun dahin gehend erweitert, dass eine derartige Sonderbetreuungszeit auch für Arbeitnehmer ermöglicht werden kann, wenn mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten.
Weiters sind nun von der Regelung des § 18b Abs 1 AVRAG auch Fälle erfasst, in denen Menschen mit Behinderung aufgrund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden.
Gleichzeitig wird das Modell zeitlich befristet: Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann demnach nur noch bis 31. 5. 2020 in Anspruch genommen werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.
Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/16, wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung (insb Betriebsrat), die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 endet, verlängert, bis neue Organe gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Jedoch ist nicht für alle Organe, deren Tätigkeitsdauer nach dem 30. 4. 2020 endet, die Vorbereitung einer entsprechenden Wahl gesichert, da die Einberufung der entsprechenden Versammlungen zur Bestellung der Wahlvorstände aufgrund der aktuellen Krisensituation nicht möglich ist und es so zu einer vertretungslosen Zeit in Betrieben kommen kann.
Um vertretungslose Zeiten zu verhindern, wurde daher nun die Maßnahme bis 31. 10. 2020 ausgedehnt: Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. 10. 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist. (§ 170 Abs 1 ArbVG)
Um drohende Engpässe bei Erntehelfern zu vermeiden, wird es Landwirten vorübergehend gestattet, drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte, die bereits in Österreich aufhältig sind, über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus zu beschäftigen, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten. (§ 32c AuslBG)
Hinweis: Mit einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/24, wurde weiters verfügt, dass auch bestimmte Gruppen geduldeter Fremder,
die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis in Österreich haben, vorübergehend als Saisonier oder Erntehelfer eingesetzt werden können.
Vorübergehende Sonderregelungen im ASVG (und im B-KUVG) stellen sicher, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Konkret normiert ein neuer § 175 Abs 1a ASVG, dass für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich "im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen".
Die Sozialversicherungsgesetze sehen Unfallversicherungsschutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also zB Essen, WC-Besuch) befriedigt werden. Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt. UV-Schutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Dienstgeber bekannt gegeben werden soll. Daher sind in die neuen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs 2 ASVG in den Home-Office-Bereich (Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen.
Die Regelungen gelten nur für die derzeitige besondere Situation im Arbeitsleben und daher ausschließlich für jenen Zeitraum, in dem besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12, aufrecht sind.
Nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens gibt es Vorerkrankungen, die den Verlauf einer COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Daher wurde beschlossen, dass Beschäftigte (Dienstnehmer und Lehrlinge) mit solchen Vorerkrankungen, die bei der Arbeit einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit haben (vorläufig bis 30. 4. 2020, Verlängerung möglich), außer
- | der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder |
- | die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. (§ 735 ASVG) |
Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Die Identifizierung der Risikogruppen erfolgt dergestalt, dass zunächst der Krankenversicherungsträger den Arbeitnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informiert. Die von der WHO definierten Risikogruppen erfordern eine entsprechende Medikation, die dem Krankenversicherungsträger bekannt ist. Auf Basis dieser Information hat sich der Betroffene (bevorzugt telefonisch) an seinen behandelnden Arzt zu wenden, der infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers die individuelle Risikosituation des Betroffenen zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-I9-Risikogruppe auszustellen hat (COVID-19-Risiko-Attest). Dieses hat lediglich eine Aussage darüber zu enthalten, ob bzw dass der Betroffene einer COVID-19- Risikogruppe angehört, eine konkrete Diagnose darf nicht enthalten sein.
Legt der Betroffene dieses Attest seinem Dienstgeber vor, so hat dieser zu prüfen, ob dem Betroffenen die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Home-Office oder unter adäquaten und ausreichenden Schutzmaßnahmen weiterhin an seinem Arbeitsplatz möglich ist. Eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice ist dann möglich, wenn sie von der Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit her überhaupt geeignet ist, im Homeoffice wahrgenommen zu werden, und wenn zusätzlich die technischen Möglichkeiten gegeben sind; dazu zählt zB ein Breitband-Internetanschluss. Erforderlichenfalls hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die technischen Möglichkeiten (Hard- und Software) zur Verfügung gestellt werden.
Die Erbringung der Arbeitsleistung weiterhin am Arbeitsplatz ist dann möglich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Bei der Festlegung dieser Schutzmaßnahmen, die je nach Aufgabenstellung und Arbeitsumgebung ganz unterschiedlich sein können und von Maßnahmen wie Abstandhalten, Handhygiene über die Bereitstellung eines Einzelbüros und Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen bis hin zur sicheren Gestaltung des Arbeitswegs reichen können, sollte der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise der Präventivfachkräfte heranzuziehen.
Wenn die Erbringung der Arbeitsleistung weder im Homeoffice noch am bisherigen Arbeitsplatz möglich ist, dann hat der Betroffene Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dies gilt allerdings nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Zur kritischen Infrastruktur zählen jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, sowie die staatliche Hoheitsverwaltung. Für die hier Beschäftigten muss das Infektionsrisiko durch geeignete vom Dienstgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen so weit wie nur möglich gesenkt werden, sodass ein allenfalls verbleibendes Restrisiko so gering ist, dass es sachlich gerechtfertigt ist,
dass diesen Beschäftigten im Vergleich zu anderen Bereichen im Ergebnis kein Freistellungsanspruch zukommt.
Der Dienstgeber hat für die Zeit der Freistellung Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Im EStG wird geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei sind (siehe dazu unter Punkt 4.4.). Korrespondierend dazu werden die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen auch von der Beitragspflicht nach ASVG befreit und gelten daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG. (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG)
Mit einer Übergangsregelung im APG wird für Bezieher einer (vorzeitigen) Alterspension die Möglichkeit geschaffen, eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs 1 APG wegfällt. Die Ausnahme vom Wegfall der Leistung gilt zum einen für die Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs 2 und 3 APG und zum anderen (in Verbindung mit § 25 Abs 6 APG) auch für die vorzeitigen Alterspensionen nach § 607 Abs 12 und 14 ASVG bzw nach § 617 Abs 13 ASVG sowie nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG. Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit. (§ 32 APG)
In § 124b Z 348 EStG wird klargestellt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation - rückwirkend ab 1. 3. 2020 - steuerfrei sind. Davon erfasst sind:
- | Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBI I 2020/16), |
- | Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit), |
- | Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds und |
- | sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID- 19-Krisensituation geleistet werden. |
Beispiel: Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Zuwendungen unterliegen auch nicht der Beitragspflicht nach dem GSVG, BSVG und FSVG. Auch für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG sind steuerfreie Zuwendungen gemäß § 124b Z 348 EStG nicht beitragspflichtig. (§ 3a Härtefallfondsgesetz)
Weiters wird normiert, dass das Pendlerpauschale auch im Falle einer Quarantäne, Telearbeit (Home-Office) bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu berücksichtigen ist. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte somit nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll (wie zB auch im Krankheitsfall) das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. (§ 124b Z 349 EStG)
Werden (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-)Zulagen sowie Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für Überstunden) an Arbeitnehmer trotz corona-bedingter Quarantäne, Telearbeit (Home-Office) bzw Kurzarbeit weitergezahlt, dürfen diese weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis Abs 5 EStG steuerfrei behandelt werden. (§ 124b Z 349 EStG)
Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei (und sv-beitragsfrei; siehe Punkt 3.3.). Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. (§ 124b Z 350 EStG)
Gemäß § 37 Abs 5 Z 3 zweiter Satz EStG steht der Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nichts entgegen, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit
eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 erneut als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz tätig werden, steht auch ein Überschreiten dieser betraglichen Grenzen der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegen. (§ 124b Z 351 EStG)
Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. 7. 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. 1. 2021 verschoben.
Gemäß § 35 Abs 8 GebG werden Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, von den Hundertsatzgebühren befreit. Mit dieser Anpassung sollen insbesondere Bürgschaften befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen.
Die Befreiungsbestimmung tritt rückwirkend in Kraft. (§ 35 Abs 8 GebG)
In § 265a Abs 1 FinStrG betreffend Unterbrechung von Verfahrensfristen werden weitere Fristen aufgenommen. Der Lauf
- | der Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1 FinStrG), |
- | der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2 FinStrG), |
- | der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG), |
- | der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs 4 FinStrG), |
- | der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs 2 FinStrG) sowie |
- | der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs 3 FinStrG) |
wird unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. (§ 265a Abs 1 FinStrG)
Außerdem wird aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Maßnahmen infolge der COVID-19 Pandemie, die sich auch auf Verfahren vor dem Spruchsenat und dem Bundesfinanzgericht auswirken, bis 30. 9. 2020 die Beschlussfassung in den Senaten sowohl unter Einsatz technischer Mittel als auch im Umlaufweg ermöglicht. (§ 265a Abs 3a FinStrG)