Mit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 19991) wurde in Art V Z 5 normiert, dass im Falle einer GmbH-Gründung (Anmeldung im Firmenbuch) durch eine am 1. 6. 19992) bestehende Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb von 6 Monaten die Rechtsfolgen des§ 12a Abs 2bzw§ 12a Abs 3 MRGnicht ausgelöst werden.
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