Steuerrecht aktuell

§ 13 Abs 1 und Abs 2 UStG - Aufteilung des einkommensteuerrechtlichen Pauschbetrags

Mag. Bernhard Kuder

Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 2015/118, erfolgten Änderungen bei den Steuersätzen beeinflussen auch den Vorsteuerabzug nach § 13 UStG 1994 und erfordern eine Neuberechnung des Vorsteuerabzugs aus den einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen.

Aufgrund des StRefG 2015/2016 unterliegt die Beherbergung seit 1. 5. 2016 gemäß § 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG 1994 idF StRefG 2015/2016 dem Umsatzsteuersatz iHv 13 %. Ausgenommen hievon sind nur die Fälle des § 28 Abs 42 Z 2 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016 (Übergangsregelung). Die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung erbracht wird, ist hingegen gemäß § 10 Abs 2 Z 1 lit c UStG 1994 idF StRefG 2015/2016 mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 % zu besteuern. Wird ein pauschales Entgelt verrechnet, das Beherbergung und Verköstigung (zB in Form eines ortsüblichen Frühstücks) beinhaltet, ist dieses aufzuteilen. Hinsichtlich der Aufteilung siehe insbesondere Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) Rz 1369. Wird über diese Leistungen in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 abgerechnet, steht dem leistungsempfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zu.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2016/440

07.06.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Bernhard Kuder

Mag. Bernhard Kuder ist Abteilungsleiter-Stellvertreter in der Umsatzsteuerabteilung des Bundesministeriums für Finanzen, Delegierter zu EU-MwSt-Projekten und Arbeitsgruppen, Vortragender an der Bundesfinanzakademie und anderen Bildungseinrichtungen sowie Fachautor.