Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung iZm Steuerstundungsmodellen vom 22. 12. 2005 (BGBl 2005 I S 3683, BStBl 2006 I S 80) habe der dt Steuergesetzgeber § 15b dEStG eingeführt - ein weiterer Versuch, die Verlustverrechnung einzuschränken. § 15b dEStG führe dazu, dass Verluste iZm Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Stpfl im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar seien, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzu-
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