Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) sieht zahlreiche Änderungen des EStG vor. Im folgenden Beitrag sollen die wichtigsten geänderten Bestimmungen näher beleuchtet werden.
Die Bestimmung des § 2 Abs 4 letzter Satz EStG hat bisher eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz vorgesehen, wonach bei Mitunternehmerschaften eine einheitliche gemeinsame Betriebsstätte vorhanden ist, an der alle Mitunternehmer beteiligt sind1. Für Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) wurde dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der einzige Zweck der Personenvereinigung die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages war. Dabei wurde die gemeinschaftliche Betriebsstätte (Betrieb) als anteilige Betriebsstätte der beteiligten Mitunternehmer fingiert. Diese Fiktion hatte zur Folge, dass mangels einer gemeinschaftlichen Betätigung kein Feststellungsverfahren durchgeführt wurde.2 Diese Fiktion hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt; jedenfalls aus der Sicht der Finanzverwaltung hat das fehlende Feststellungsverfahren dazu geführt, dass eine Prüfung der gemeinschaftlichen Betätigung schon aus rechtlicher Sicht nicht möglich war. Eine allfällige Außenprüfung erfolgte somit ausschließlich bei den einzelnen beteiligten Mitunternehmern. Diese Vorgehensweise hat dabei letztendlich dazu geführt, dass sich ein festgestellter Korrekturbedarf nicht in allen Fällen auch tatsächlich ausgewirkt hat. Vor dem Hintergrund der anzustrebenden korrekten Totalgewinnbesteuerung und der rechtsrichtigen Erhebung von Abgaben war dieser Zustand unbefriedigend und aus rechtsstaatlichen Erwägungen kritisch zu hinterfragen.
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