Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) sieht auch einige Änderungen für die Körperschaftsteuer vor, die im folgenden Beitrag dargestellt und etwas näher beleuchtet werden sollen.
Nach § 8 Abs 3 Z 1 KStG war nach bisheriger Rechtslage Einkommensverwendung auch anzunehmen bei "Ausschüttungen jeder Art
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