Das EStG 1988 sieht vor, dass Pensionskassenrenten, soweit sie auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers entfallen, nur zu einem Viertel steuerlich zu erfassen sind. Vor dem VfGH war strittig, ob diese Form der Besteuerung verfassungskonform ist. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Der folgende Beitrag skizziert die Beschwerdeausführungen und soll jene Überlegungen darlegen, die dem VfGH bei seiner Entscheidung zugänglich waren.
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