Grundsatzerkenntnis des OGH vom 10. 7. 1991, 9 Ob S 8/91
Nach § 25 KO kann „das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, ... gelöst werden“. Der OGH erkennt in stRsp dem nach dieser Bestimmung austretenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem § 1162 b ABGB bzw § 29 AngG zu, wobei das Gericht von einer unwiderleglichen Vermutung des Verschuldens des Arbeitgebers am Austritt ausgeht. Diese Judikatur ist zwar von Teilen der Rechtslehre heftig angegriffen worden (vgl nur Spielbüchler in ZAS 1986, 128 ff), der OGH hält aber offenbar auch in der hier zu besprechenden Grundsatzentscheidung daran fest. Da nach § 25 KO auch Betriebsratsmitglieder vorzeitig austreten können, stellte sich schon vor einiger Zeit das Problem der Berechnung der Kündigungsentschädigung sowie das Problem der Berechnung der Abfertigung bei deren konkursbedingtem Austritt. Zu klären war insb, ob das Betriebsratsmitglied die gesamte Zeit des besonderen Kündigungsschutzes gem § 120 ArtVG geltend machen konnte.
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