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§ 295a BAO - Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Auslegung, Ziel und Anwendungsbeispiele

Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit“ sind die Grundlage einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 295a BAO. Der Anwendungsbereich des § 295a BAO reicht so weit wie die Grundnorm der Steuerschuldentstehung in § 4 BAO. Eine systematische Aufbereitung der Reichweite und Grenzen dieser vielseitig anwendbaren Bestimmung ist das Ziel des folgenden Beitrages.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2005/263

01.04.2005
Heft 7/2005
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.