(Doralt, RdW 2009/472, S. 502)
§ 295a BAO sollte ua die Möglichkeit schaffen, unsachliche Ergebnisse bei nachträglichen Veränderungen begünstigt besteuerter Einkünfte zu vermeiden. Dabei geht es um tarifbegünstigte Einkünfte, die in späteren Veranlagungsjahren wegfallen, zB durch Rückzahlung von begünstigten sonstigen Bezügen oder durch spätere Änderungen von begünstigten Veräußerungsgewinnen. Die Finanzverwaltung vetritt dazu allerdings in den EStR und in den LStR einander widersprechende Auffassungen. Aber auch der VwGH folge laut Doralt nicht den Erwartungen, die mit der Neuregelung verbunden waren.
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