Modelle, bei denen vom Dienstgeber - idR mittels einer dritten Partei - (Elektro-)Fahrräder zur Miete oder zum Leasing an DN überlassen werden, würden sich immer größerer Beliebtheit erfreuen. Zivilrechtlich bedeute dies: Eine unverbrauchbare Sache werde über einen bestimmten Zeitraum zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen. Das werfe die Frage auf, ob damit ein Bestandvertrag vorliege, welcher Rechtsgeschäftsgebühr iHv 1 % gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG auslösen könnte. Diese Frage werde bislang nicht in den GebR thematisiert. Daher widmet sich der Beitrag ausf der Fragestellung, ob vorstehend angeführter Tatbestand des GebG bei derartigen Konstellationen erfüllt sei.
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