Info aktuell / Wirtschaftsrecht / Judikatur / EuGH

4. GeldwäscheRL - Haftung einer juristischen Person

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Nach Ansicht der Generalanwältin ist eine nationale Regelung zulässig, wonach es zur Bestrafung einer juristischen Person zwingend erforderlich ist, dass zuvor einer natürlichen Person, die für die juristische Person gehandelt hat, Parteistellung eingeräumt und im Spruch des Straferkenntnisses gegenüber der juristischen Person festgestellt wird, dass die natürliche Person tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Schlussanträge der Generalanwältin 3. 7. 2025, C-291/24, Steiermärkische Bank und Sparkasse ua. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/399

13.08.2025
Heft 8/2025