§ 48 Abs 4 KO beschränkt den Absonderungsgläubiger. Mietzinsforderungen, die einen Zeitraum betreffen, der mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung liegt, sind durch das auf § 1101 ABGB beruhende Bestandgeberpfandrecht nicht gedeckt. Es stellt sich die Frage, ob es am Charakter des gesetzlichen Pfandrechts etwas ändert, wenn die Gegenstände pfandweise beschrieben werden, insb, ob durch die pfandweise Beschreibung ein richterliches Pfandrecht begründet wird, für welches die zeitliche Schranke des§ 48 Abs 4 KO nicht gilt.
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