§ 50a GG sieht vor, dass ein Univ.-Prof., der neben anderen Voraussetzungen eine 15jährige Dienstzeit als o. Univ.-Prof. an österr Universitäten nachweist, Anspruch auf eine „besondere Dienstalterszulage“ hat. In der Praxis stellt sich die Frage, ob hiebei aufgrund des EU-Rechts entsprechende Dienstzeiten im EU-Ausland zu berücksichtigen sind. Der VwGH hat dies in einem E v 24. 6. 1998 verneint. Im Folgenden wurden die wesentlichen Argumente des VwGH dargestellt und kritisch hinterfragt.
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