Die Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie (2003/49/EG)1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Steuerfreistellung von zwischen verbundenen Unternehmen geleisteten Zins- und Lizenzzahlungen verschiedener Mitgliedstaaten. Ziel der Richtlinie ist es, eine etwaige Doppelbesteuerung derartiger Zahlungen zu verhindern, indem die Besteuerung ausschließlich im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Empfängers der Zahlungen erfolgt2). Mit Verabschiedung der Richtlinie verpflichteten sich die Mitgliedstaaten somit, sämtliche an der Quelle - unabhängig davon, ob durch Steuerabzug oder durch Veranlagung - erhobenen Steuern auf an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten geleistete Zins- und Lizenzzahlungen abzuschaffen3). In Österreich wurde die Richtlinie im Rahmen des AbgÄG 20034) durch Schaffung der §§ 99a und 98 Abs 2 EStG umgesetzt. Die österreichische Umsetzung weist jedoch im Hinblick auf nicht KESt-pflichtige Kapitalerträge wie bspw Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und partiarische Darlehen uE gewisse Unschärfen auf, die im Folgenden dargestellt werden sollen:
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