Auch wenn ein DN nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des DG angestellt und mit dieser Tätigkeit vorwiegend beschäftigt ist, sind Diensterfindungsvergütungen nach dem Patentgesetz, die vom DN für von ihm gemachte Erfindungen regelmäßig bezogen werden, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt einzubeziehen. OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 44/17m.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.