(Lang, ÖStZ 2009/534, S. 273)
Der VfGH hat mit Erk 4. 3. 2009, V 447/08, eine Regelung der Linzer Lustbarkeitsabgabe aufgehoben, weil sie nicht von der landesgesetzlichen Regelung umfasst war. In der landesgesetzlich vorgesehenen Generalklausel hat der VfGH offenbar keine hinreichende Deckung für die Regelung der Gemeinde gesehen. Dies werfe die Frage nach der Beurteilung anderer auf Gemeindeebene vorgesehener steuerpflichtiger Tatbestände durch den VfGH auf.
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