(Althuber/Twardosz, RdW 2013/104, S. 112)
Personen, die formal nicht als Geschäftsführungsorgan bestellt sind, aber tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen oder diese gar selbst ausüben, sind nach hM keine Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO und können daher nicht zur Haftung gem § 9 BAO herangezogen werden. Diese Regelungslücke sollte durch die Haftungsnorm des § 9a BAO geschlossen werden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser im Rahmen des AbgÄG 2012 neu geschaffenen Bestimmung lasse jedoch viele Fragen offen.
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