Artikelrundschau / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Insolvenzrecht

Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers

(Althuber/Twardosz, RdW 2013/104, S. 112)

Personen, die formal nicht als Geschäftsführungsorgan bestellt sind, aber tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen oder diese gar selbst ausüben, sind nach hM keine Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO und können daher nicht zur Haftung gem § 9 BAO herangezogen werden. Diese Regelungslücke sollte durch die Haftungsnorm des § 9a BAO geschlossen werden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser im Rahmen des AbgÄG 2012 neu geschaffenen Bestimmung lasse jedoch viele Fragen offen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2013/275

05.04.2013
Heft 7/2013
Autor/in
Christa Lattner

Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.

Franz Proksch

Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.