Erstmalige Regelung durch das AbgÄG 2012
Personen, die formal nicht als Geschäftsführungsorgan bestellt sind, aber tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen oder diese gar selbst ausüben, sind nach hM keine Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO und können daher nicht zur Haftung gem § 9 BAO herangezogen werden. Diese Regelungslücke sollte durch die Haftungsnorm des § 9a BAO geschlossen werden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser im Rahmen des AbgÄG 20121 neu geschaffenen Bestimmung lässt jedoch viele Fragen offen und wird auch in der Praxis für Verwirrung sorgen. Der folgende Beitrag soll einige dieser Fragen klären.
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