Steuerrecht

Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers

Dr. Franz Althuber, LL.M. / MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M.

Erstmalige Regelung durch das AbgÄG 2012

Personen, die formal nicht als Geschäftsführungsorgan bestellt sind, aber tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen oder diese gar selbst ausüben, sind nach hM keine Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO und können daher nicht zur Haftung gem § 9 BAO herangezogen werden. Diese Regelungslücke sollte durch die Haftungsnorm des § 9a BAO geschlossen werden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser im Rahmen des AbgÄG 20121 neu geschaffenen Bestimmung lässt jedoch viele Fragen offen und wird auch in der Praxis für Verwirrung sorgen. Der folgende Beitrag soll einige dieser Fragen klären.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/104

19.02.2013
Heft 2/2013
Autor/in
Franz Althuber
Dr. Franz Althuber, LL.M. ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der auf Steuerverfahren, Finanzstrafrecht und Managerhaftung spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und Geschäftsleitern in allen Bereichen des streitigen Steuerrechts, in steuer- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren, in Finanzstrafverfahren sowie in Beschwerde- und Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und den Höchstgerichten (VwGH, VfGH). Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, Lehrbeauftragter sowie Dozent für Finanzstrafrecht an der Universität Wien und für Steuerrecht an der Universität Innsbruck.
Benjamin Twardosz

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte.