"Der Umfang der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht nach § 119 BAO und damit der Maßstab für die Beurteilung, ob eine solche Verpflichtung für die Anwendbarkeit von § 33 FinStrG verletzt wurde, ist auch nicht gleichzusetzen mit den Erfordernissen für eine wirksame Selbstanzeige nach § 29 FinStrG." 1 Mit dieser Kernaussage hat Tina Ehrke-Rabel in beeindruckender Kürze und Präzision eine für die Praxis sehr bedeutsame Querverbindung zwischen Abgabenrecht und Finanzstrafrecht auf den Punkt gebracht. Diese soll daher in diesem Beitrag Ausgangspunkt für meine Ausführungen im Jubiläumsheft anlässlich ihres Geburtstages sein.
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