Mit dem AbgÄG 2003 wurde der Beginn der Verjährung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer geändert. Während bisher bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung von Erbschaften und Schenkungen die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann, gilt dies nach der neuen Rechtslage nur mehr für Zuwendungen von Todes wegen. Schenkungssteuer verjährt daher in Zukunft auch dann, wenn keine Anmeldung erfolgt ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verjährung im Finanzstrafverfahren.
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