Das Abgabenänderungsgesetz 2009 höhlt das objektive Nettoprinzip ohne sachliche Rechtfertigung aus.
Die "aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten" sollen nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG in der Fassung des Ministerialentwurfes zum Abgabenänderungsgesetz 2009 nicht abzugsfähig sein. Dieses Abzugsverbot trifft unentgeltlich übertragene Immobilien, die der betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkunftserzielung dienen. Eine Klarstellung, wie sie die Erläuterungen zum Ministerialentwurf behaupten (34/ME 24. GP Budgetbegleitgesetz 2009 - Teil Abgabenänderungsgesetz 2009), liegt nur hinsichtlich Immobilien vor, welche nicht der Einkunftserzielung dienen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.