Die Diskontierung von Rückstellungen kann tagegenau erfolgen
Mit dem AbgÄG 2014 wurde § 9 Abs 5 EStG grundlegend überarbeitet. Langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen sind zukünftig ihrer Laufzeit entsprechend mit einem einheitlichen Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen. Um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bestmöglich abzubilden, kann die Diskontierung dabei auch tagegenau vorgenommen werden. Bei Rückstellungen, die für Verpflichtungen mit uneinheitlichen Laufzeiten gebildet werden, erfolgt die Abzinsung differenziert nach der jeweils erwarteten Fristigkeit.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.