§ 6 Z 4 EStG idF des AbgÄG 2023 sehe nunmehr auch für die Entnahme von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem 30. 6. 2023 eine Entnahmebewertung
zum Buchwert vor. Bislang sei die Bewertung mit dem Buchwert auf die Entnahme von sonderbesteuertem Grund und Boden beschränkt gewesen. Der Beitrag beleuchtet den Regelungsinhalt und die Auswirkungen dieser Änderung.
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