Das Abgabenänderungsgesetz 2023 sehe in der Regierungsvorlage in § 5 Abs 1 Z 6 und § 36 Abs 3 Z 3 UmgrStG eine Erweiterung der Entstrickungsregelungen auf Anteilsinhaberebene vor, welche bisher bestehende Regelungslücken bei Verschmelzungen und Spaltungen schließen solle. Der Beitrag versucht, die Reichweite der Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Verschmelzung zu analysieren.
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