In § 32 Abs 4 EStG werde eine neue, allgemeine Vorschrift über Zurechnung und KESt-Rückerstattung von Dividenden, die über ein Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwalters ausbezahlt werden, normiert. Die angeführte Regelung gelte für alle Einkunftsarten in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. So werde vermieden, dass es zu Doppelzurechnungen von Dividenden kommen kann, weil die Zurechnungsregelungen nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen von der Neuregelung nach § 32 Abs 4 EStG abweichen würden. Zu beachten sei allerdings, dass der Anwendungsbereich von § 32 Abs 4 EStG Dividendenzahlungen, die direkt von der ausschüttenden Aktiengesellschaft erfolgen, nicht erfasse. Hier kämen - ebenso wie bei Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen - die allgemeinen (bisherigen) Grundsätze zum Tragen.
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