In einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO im letztgenannten Mitgliedstaat. EuGH 22. 2. 2024, C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 15. 12. 2022, 3 Ob 206/22y, RdW 2023/251.
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