§ 9 KSchG bestimmt, dass die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB im Verbrauchergeschäft zugunsten des Konsumenten relativ zwingend sind. In diesem Beitrag wird gezeigt, dass das auch für die Gefahrtragungsregeln des ABGB gilt.
1. Einleitung und Problemstellung
Üblicherweise sichern sich Unternehmer gegenüber ihren Vertragspartnern für nicht in ihrem Einflussbereich gelegene Risken, die die Erbringung der versprochenen Leistung verhindern könnten, ab. Auf den Eintrittskarten zu Freiluftveranstaltungen (Open-Air-Konzerte, Tennisturniere, Fußballspiele etc) finden sich etwa Hinweise wie: „Karten werden bei schlechtem Wetter nicht rückvergütet.“ Bei Bauverträgen wird mitunter vereinbart, dass der Werkbesteller (schon vor Übernahme des Werks) die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Bauleistungen durch ein unabwendbares Ereignis trägt, sofern der Werkunternehmer alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr solcher Ereignisse und ihrer Folgen getroffen hat. Diesen Fällen ist gemein, dass der Unternehmer das vertraglich vereinbarte Entgelt verlangen kann, obwohl er seinem Vertragspartner keine (oder eine hinter dessen Erwartungen zurückbleibende) Leistung erbringt. Auf den ersten Blick handelt es sich in solchen Fällen um ein Problem der Gefahrtragung. Die zitierten Vereinbarungen regeln nämlich, welchen Vertragspartner das Risiko der zufälligen Vereitelung der Leistung vor deren Erbringung trifft.
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