Zwei StPfl kauften 2004 ein Grundstück, auf dem sie mit erheblichen Eigenleistungen ein Gebäude mit 14 Wohneinheiten errichteten. 2005 und 2006 wurden sechs Einheiten mit Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen nach dem Bauträgervertragsgesetz veräußert. Die Gewinne aus dem Verkauf der Wohnungen behandelten die StPfl als steuerfrei gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 (Herstellerbefreiung). Die verbliebenen acht Wohneinheiten dienten zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 2008 errichteten die StPfl ein weiteres Gebäude mit zwölf Wohneinheiten, wobei sie drei Wohnungen zur Finanzierung des Gesamtvorhabens veräußerten.
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