Insb für die Praxis sei die Abgrenzung von Genussrechten gegenüber stillen Gesellschaften von erheblicher Bedeutung. Dabei zeige sich, dass die Grenzziehung zwischen diesen beiden Instrumenten schwammig sei bzw in der praktischen Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen erhebliche Probleme bereite. Die Abgrenzung sei jedoch nicht zuletzt aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Folgen geboten.
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