Das BFG verneinte im Anlassfall die Steuerpflicht der erhaltenen Ablösezahlung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. Eine Steuerpflicht komme nur dann in Betracht, wenn ein einheitlicher Übertragungsvorgang vorliege oder das
Fruchtgenussrecht bloß der Ausübung nach überlassen werde.
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