Die KO sieht Zwischenverteilungen 1)und die Schlussverteilung 2)vor 3). An diesen nehmen gedeckte Konkursgläubiger unterschiedlich teil. Sicherungseigentümer 4)sind keine Absonderungsgläubiger. Sie sind diesen nur (grundsätzlich5) gleichgestellt (§ 10 Abs 3 KO). Im Verteilungsverfahren gilt dieser Grundsatz nicht. Dort werden sie wie Absonderungsgläubiger behandelt, deren Deckung in einer ausländischen Liegenschaft besteht. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Teilnahmeansprüche der Absonderungsgläubiger und der Sicherungseigentümer dargestellt.
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