Nach dem derzeit als Entwurf vorliegenden Wartungserlass der EStR sollen hinkünftig neben langfristigen unverzinslichen Rückstellungen auch langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeiten abzuzinsen sein. Der folgende Beitrag beleuchtet die Zulässigkeit einer solchen Analogie.
Nach Mayr1 sind formal unverzinsliche Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen, "wenngleich die EStR 2000 eine Abzinsung (derzeit noch) ablehnen". Die Betonung liegt auf "derzeit", denn entsprechend dem Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass der EStR Rz 3309c soll vom BMF hinkünftig folgende Aussage getroffen werden: "Wie langfristige unverzinsliche Rückstellungen (Rz 3309b) sind auch langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeiten ab einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. 12. 2014 beginnt, mit 3,5 % abzuzinsen, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung der Verbindlichkeiten nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und den Verbindlichkeiten zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen (zB ‚zinslose‘ Stundung des Kaufpreises). Dies gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeit tatsächlich als unverzinslich deklariert wird. Eine Abzinsung verzinslicher[2 ] Verbindlichkeiten hat nicht zu erfolgen." Dieser Sinneswandel des BMF dürfte nicht zuletzt auf die von Mayr in der Literatur geäußerte Auffassung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten zurückzuführen sein.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.