Zur Einschränkung auf Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Im Rahmen der Körperschaftsteuer-Reform soll die Vermögensteuer zwar bei den Kapitalgesellschaften und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als Sonderausgabe abzugsfähig sein, nicht aber bei den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei den Sparkassen (§ 8 Abs 4 Z 3 KStG 1988).
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