Strittig war, ob bezahlte Wahlkampfkosten dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Nach der Judikatur (zB VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0148) sind Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine Werbungskosten. Dies schließe somit die Geltendmachung von persönlich getragenen Kosten für Wahlwerbung aus. Diese Rechtsansicht wird in zwei Entscheidungen des UFS (UFS 9. 5. 2008, RV/2274-W/07; UFS 28. 6. 2012, RV/0814-L/11) geteilt. Dabei wird in der jüngeren UFS-Entscheidung dahingehend begründet, dass eine Abgrenzung privater Lebensführung zu der Erschließung von Einkunftsquellen nicht möglich sei, da der Rechtsmittelwerber sich schon ehrenamtlich in Vereinen bzw politischen Parteien nahestehenden Organisationen betätigt habe. Demgegenüber wird in einer UFS-Entscheidung (UFS 29. 9. 2003, RV/2624-W/02) argumentiert, dass zur Erreichung eines politischen Mandats persönlich getragene Wahlkampfkosten als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien, was auch bei Erfolglosigkeit des Bewerbers der Fall sei. Ebenso wird in einer UFS-Entscheidung (UFS 5. 8. 2004, RV/0305-W/04) die Ansicht vertreten, dass das Anstreben eines politischen Amts nicht anders beurteilt werden dürfe als das Anstreben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit.
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