Artikelrundschau Dezember 2019 - Teil 2 / Einkommensteuer (allgemein)

Abzugsteuer gem § 107 EStG 1988 bei Sachbezug (Atzmüller, RdW 2019/672, S. 860)

Mag. Franz Proksch / Dr. Erik Tajalli

Zahlungen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Einräumung eines Leitungsrechtes geleistet werden, unterliegen ab 2019 einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung. Die gesetzliche Regelung in § 107 EStG 1988 sei erkennbar auf Geldzuwendungen bezogen. Was gilt aber, wenn der Infrastrukturbetreiber als Gegenleistung für die Einräumung eines Leitungsrechtes einen geldwerten Vorteil zuwendet?

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/111

20.02.2020
Heft 4/2020