Im Rahmen von Anträgen zur Rückerstattung österreichischer Abzugsteuern auf Arbeitskräftegestellungen nach Österreich wendet das zuständige österreichische Finanzamt regelmäßig eine Verprobungsrechnung in Form einer "fiktiven Lohnverrechnung" an. Dies kann dazu führen, dass der Antrag gänzlich abgelehnt wird, obwohl Österreich zumindest an den in der Gestellungsvergütung enthaltenen Gemeinkosten und am Gewinnanteil kein Besteuerungsrecht zusteht. In seinem Erkenntnis vom 6. 8. 2020, RV/7106560/2019, hatte sich das BFG der Frage gewidmet, ob das Finanzamt tatsächlich eine derartige "fiktive Lohnbesteuerung" vornehmen darf. Zusätzlich war die Frage zu klären gewesen, ob das Recht auf Steuerrückerstattung auch auf weiterverrechnete Übernachtungskosten besteht. Für die Autoren stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob darüber hinaus nicht ohnehin die gesamte, von der Gestellungsvergütung abgezogene Abzugsteuer an den ausländischen Gesteller zu erstatten wäre.
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