Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs 1 Z 8 EStG
Mit dem AbgÄG 20141 wurden in § 20 Abs 1 Z 7 und Z 8 EStG 1988 zwei vieldiskutierte Abzugsverbote geschaffen: einerseits für 500.000 € übersteigende Vergütungen ("Managergehälter"), andererseits für freiwillige Abfertigungen ("Golden Handshakes"). Gleichzeitig wurden die steuerlichen Begünstigungen für diese freiwilligen Abfertigungen, daneben aber auch für Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und sonstige Abgangszahlungen eingeschränkt. Die Neuregelungen entbehren nicht nur einer systematischen Logik und Treffsicherheit, sondern auch einer klaren Definition ihres Anwendungsbereichs. Mit dem folgenden Beitrag soll der Versuch einer Abgrenzung des Abzugsverbots für freiwillige Abfertigungen nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG unternommen und die (drohende) Auslegung durch die Verwaltungspraxis kritisch hinterfragt werden.
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