Kann ein Beratungsunternehmen, das nicht am betreffenden sachlich relevanten Markt tätig ist, gegen Art 101 AEUV verstoßen? Mit dieser wesentlichen Rechtsfrage hatte sich der EuGH auseinanderzusetzen und hat diese im Ergebnis bejaht.
In AC-Treuhand II 1 hat der EuGH zum ersten Mal über die Sanktionierung von Kartellgehilfen (sog "cartel facilitators", dh von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Kartell organisatorisch unterstützen und Dienstleistungen im Rahmen von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen erbringen) entschieden. Hierbei hat der Gerichtshof klargestellt, dass Gehilfen von Kartellverstößen nach Art 101 AEUV haftbar gemacht werden können - unabhängig davon, ob sie auf dem Markt tätig sind, auf den sich die Kartellabsprache ausgewirkt hat. Im Unterschied zu dem früheren Fall Organische Peroxide,2 in dem lediglich eine symbolische Geldbuße iHv 1.000 € gegen das schweizerische Beratungsunternehmen AC-Treuhand verhängt wurde, hat der EuGH in dieser Grundsatzentscheidung die von der Europäischen Kommission gegen AC-Treuhand verhängte Geldbuße iHv zweimal 174.000 € - und damit die Haftung von Kartellgehilfen insgesamt - bestätigt.
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