Die Rechtfertigung für die Adoptionsgebühr bestand nach alter Rechtslage in der Erlangung eines Steuervorteils, weil Fremde dadurch in der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Steuerklasse V (14 bis 60 %) in die Steuerklasse I (2 bis 15 %) wechseln konnten. Seit dem Auslaufen des ErbStG erscheint diese Rechtfertigung problematisch.
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