Die Kundmachung des BMF über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (ABlWrZ) am 5. 3. 2014, in der Fassung der Kundmachung im ABlWrZ vom 30. 12. 2014 wird wie folgt ergänzt:
1. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung als Abs 1 und es wird folgender Abs 2 angefügt:
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