Seit 2022 kann bei der Geltendmachung einer Forschungsprämie bei Einzelunternehmern, bei Mitunternehmern sowie bei unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ein fiktiver Unternehmerlohn geltend gemacht werden, sofern der ermittelte Betrag auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen wird. Mit BGBl II 2024/281 wurden nun die maximal zulässigen Beträge angehoben: Für Forschungsprämien, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. 12. 2023 beginnt, kann ein Betrag von 50 € für jede im maßgebenden Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 86.000 € für jede Person pro Wirtschaftsjahr, berücksichtigt werden. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Im Übrigen wurden kleinere datenschutzrechtlich bedingte Anpassungen der Verordnung vorgenommen.
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