Die Novellierung durch BGBl II 2024/146 dient zum einen der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Quotenregelung um die Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe (siehe bereits BGBl I 2023/201) sowie der Anpassung des Verordnungstextes durch präzise und einheitliche Formulierungen. Siehe dazu auch den Erlass des BMF vom 12. 6. 2024, 2024-0.436.555.
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