(Ritz, SWK 23/24/2009, S 727)
Das AbgVRefG hat nicht nur den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert und für solche Abgaben Sonderbestimmungen vorgesehen, sondern auch für Bundesabgaben anwendbare Bestimmungen der BAO geändert. Solche Änderungen erfolgten im Bereich der Bemessungsverjährung in § 207 BAO und in § 209 Abs 1 BAO, die im Artikel näher erläutert werden.
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