Nach Normverbrauchsabgabe und motorbezogener Versicherungssteuer (vgl StRefG 2020, ÖStZ 2019/698) ergeben sich durch das neue Messverfahren im Bereich Pkw im kommenden Jahr auch Auswirkungen auf die Sachbezugswerte: Änderung der Sachbezugswerteverordnung mit BGBl II 2019/314 vom 31. 10. 2019. Angesichts der Umstellung des Messverfahrens der CO2-Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren ist es notwendig, die CO2-Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage anzupassen. Die neuen CO2-Grenzwerte gelten für jene Kfz, die ab 1. 4. 2020 (wohl aus administrativen Gründen ist die Anwendung nicht früher möglich, im Verordnungsentwurf war noch 1. 1. 2020 vorgesehen) erstmalig zugelassen werden, wenn schon der WLTP-Wert im Zulassungsschein steht. Für alle Kfz mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. 4. 2020 sind die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass für alle Kfz, für die bereits ein Sachbezugswert ermittelt wurde, dieser weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwagen eine Neuberechnung stattzufinden hat.
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