Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) wurde mit Geltung ab dem Kalenderjahr 2023 geändert. Die klarstellende Ergänzung, dass nicht nur die Pflichtbeiträge gemäß BSVG, sondern auch jene gemäß dem BMSVG gewinnmindernd abgezogen werden können, gelte für Veranlagungen ab 2021.
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