Der BGH hat die als redaktionelle Berichterstattung in einem Nachrichtenmagazin gebrachte Artikelserie „Die 500 besten Ärzte“ als sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs qualifiziert. Entsprechendes hat er auch für eine Artikelserie „Die 500 besten Anwälte“ vertreten.
Ein deutsches Nachrichtenmagazin hatte im Jahr 1993 zuerst eine Artikelserie „Die 500 besten Ärzte Deutschlands“ veröffentlicht. Als Auswahlkriterien wurden die Häufigkeit des Eingriffs, die wissenschaftliche Reputation, die Empfehlung von Ärzten und die Teilnahme an Kongressen genannt. Eine nach diesen Kriterien aufgebaute Tabelle listete die betreffenden Ärzte, die an der Veröffentlichung nicht mitwirkten, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wirkungsstätte gegliedert nach Fachgebieten auf. Wenig später brachte dasselbe Nachrichtenmagazin eine Artikelserie „Die 500 besten Anwälte“, in der Rechtsanwälte mit Namen und Kanzleisitz, gegliedert nach Rechtsgebieten und Regionen, genannt wurden. Als Auswahlkriterien dienten die Reputation unter Kollegen und die Präsenz in Fachkreisen.
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