Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Fruchtnießer von der Gebäude-AfA ausgeschlossen, weil ihn die Wertveränderungen nicht berühren und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Allerdings müsste dann auch der Vorerbe von der AfA ausgeschlossen sein. - Das wurde bisher nicht vertreten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.