Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei im außerbetrieblichen Vermögen anhand der Vorschriften des § 16 Abs 1 Z 8 EStG zu ermitteln. Insb bei Vorliegen von steuerlichem Altvermögen sei entscheidend, ob das Grundstück bereits in der Vergangenheit zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Im konkreten Fall habe das BFG zu beurteilen, was unter dem Begriff "Grundstück" iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG zu verstehen sei bzw ob eine erstmalige Erzielung von Einkünften hinsichtlich des Grundstücks vorliege.
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